Eine Modernisierung einer Mietwohnung kann den Gebrauchswert der Mietsache erheblich steigern und zur Einsparung von Energie beitragen. Doch viele Mieterinnen und Mieter fragen sich, in welchem Umfang Vermieter die entstandenen Kosten auf sie umlegen dürfen. Besonders bei der Installation einer neuen Heizung, einer energetischen Sanierung oder einer umfassenden Badsanierung stellt sich die Frage nach einer zulässigen Mieterhöhung nach Modernisierung.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Modernisierungskosten umgelegt werden dürfen, wie die Mieterhöhung nach einer Sanierung berechnet wird und welche Rechte Vermieter und Mieter haben.
Was gilt als Modernisierung und was als Instandhaltung?
Grundsätzlich unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zwischen Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen:
Instandhaltung: Reparaturen und der Austausch defekter Einrichtungen (z.B. defekte Heizung) zählen zur Instandhaltung und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Modernisierung: Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen oder den Energieverbrauch senken (z.B. Einbau einer Wärmepumpe oder Austausch einer funktionierenden Heizung durch ein modernes Gerät), dürfen nach § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden.
Beispiel: Der Austausch einer alten, funktionierenden Heizung durch eine moderne, mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizungsanlage gilt als Modernisierung.
Wie wird die Mieterhöhung nach einer Modernisierung berechnet?
Jahresmiete
Vermieter dürfen 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Jahresmiete umlegen. Dies gilt jedoch nur für Kosten der Modernisierung, die nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckt sind.
Berechnungsbeispiel für eine neue Heizung:
Kosten der neuen Heizung (nach Abzug von Fördermitteln): 10.000 €
Wohnfläche: 100 m²
Umlagefähige Kosten pro m²: 10.000 € / 100 m² = 100 €
Jährliche Mieterhöhung: 8 % von 100 € = 8 € pro m²
Monatliche Mieterhöhung: 8 € / 12 Monate = 0,67 € pro m²
Bei einer 100 m² großen Wohnung ergibt das eine monatliche Mieterhöhung von 67 €.
Grenzen der Mieterhöhung nach Modernisierung
1. Kappungsgrenze
Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren um maximal 3 €/m² steigen. Bei Wohnungen mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete von weniger als 7 €/m² ist die Erhöhung auf 2 €/m² begrenzt.
2. Ankündigungspflicht
Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen.
3. Härtefallregelung
Mieterinnen und Mieter können einer Mieterhöhung widersprechen, wenn sie eine unzumutbare Härte darstellt.
Welche Modernisierungskosten dürfen umgelegt werden?
Wohnwert
Umlagefähig sind nur bauliche Maßnahmen, die den Wohnwert steigern oder den Energieverbrauch reduzieren. Dazu zählen:
Einbau einer neuen Heizung oder einer Wärmepumpe
Dachsanierung zur besseren Wärmedämmung
Austausch von Fenstern gegen energieeffiziente Modelle
Installation von Solaranlagen zur Heizungsunterstützung
Badsanierung, wenn hochwertige Ausstattung eingebaut wird
Nicht umlagefähig sind Instandhaltungsmaßnahmen wie die Reparatur oder der Austausch defekter Anlagen.
Neue Heizung: Modernisierung oder Instandhaltung?
Der Austausch einer defekten Heizung zählt zur Instandhaltung und darf nicht umgelegt werden. Wird jedoch eine funktionierende Heizung durch eine moderne, effizientere ersetzt (z.B. durch eine Wärmepumpe), gilt dies als Modernisierung und die Kosten können auf die Mieter umgelegt werden.
Energetische Sanierung: Kostenumlage und Förderungen
Bei einer energetischen Sanierung dürfen die Modernisierungskosten ebenfalls zu 8 % auf die Miete umgelegt werden. Gleichzeitig können Vermieter von öffentlichen Fördermitteln profitieren, wodurch die umlagefähigen Kosten sinken.
Schriftliche Ankündigung: Mindestens drei Monate vor Beginn.
Detaillierte Kostenaufstellung: Welche Kosten entstehen und wie hoch die Mieterhöhung ausfällt.
Angabe öffentlicher Fördermittel: Diese müssen bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Vermieter die Kosten für eine neue Heizung auf den Mieter umlegen?
Wärmepumpe
Ja, wenn es sich um eine Modernisierung handelt, z.B. beim Einbau einer energieeffizienten Wärmepumpe. Der Austausch einer defekten Heizung gilt jedoch als Instandhaltung und ist nicht umlagefähig.
Wie lange darf die neue Heizung auf den Mieter umgelegt werden?
Die Mieterhöhung bleibt dauerhaft bestehen, da die Modernisierung den Gebrauchswert der Wohnung steigert.
Wie viel Mieterhöhung nach Sanierung ist erlaubt?
Maximal 8 % der Modernisierungskosten dürfen jährlich auf die Miete umgelegt werden, begrenzt durch die Kappungsgrenze.
Wie berechnet sich die Mieterhöhung nach einer Badsanierung?
Nur die Modernisierungskosten (z.B. für bessere Ausstattung) dürfen umgelegt werden. Instandhaltungskosten sind ausgeschlossen.
Gibt es Förderungen, die die Mieterhöhung mindern?
Ja, öffentliche Fördermittel (z.B. KfW-Zuschüsse) müssen bei der Berechnung abgezogen werden.
Fazit: Mieterhöhung nach Modernisierung – Rechte kennen und Kosten verstehen
Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist rechtlich erlaubt, wenn sie korrekt angekündigt und berechnet wird. Maßnahmen wie der Einbau einer neuen Heizung oder einer Wärmepumpe dürfen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf die Mieter umgelegt werden. Mieterinnen und Mieter sollten ihre Rechte kennen, während Vermieter gesetzliche Vorschriften beachten müssen.
Nutzen Sie als Vermieter mögliche Fördermittel, um die Modernisierungskosten zu senken, und informieren Sie Ihre Mieter transparent. So profitieren beide Seiten von einer modernen und energieeffizienten Wohnung.
FAQs
1. Wie hoch darf eine Mieterhöhung nach Modernisierung ausfallen?
Nach § 559 BGB dürfen Vermieter bis zu 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen. Dies gilt für Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen oder den Energieverbrauch senken.
2. Gilt der Austausch einer Heizung als Modernisierung oder Instandhaltung?
Der Austausch einer defekten Heizung zählt zur Instandhaltung und darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Der Austausch einer funktionierenden Heizung gegen ein energieeffizientes Modell (z.B. eine Wärmepumpe) gilt als Modernisierung und kann umgelegt werden.
3. Wie lange darf eine neue Heizung auf den Mieter umgelegt werden?
Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist dauerhaft wirksam, da der Gebrauchswert der Mietsache verbessert wurde. Die Kostenumlage endet nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit.
4. Wie wird die Mieterhöhung nach Modernisierung berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:
8 % dieser Kosten werden auf die Jahresmiete umgelegt
Beispiel:
Kosten für neue Heizung: 10.000 €
8 % Umlage: 800 € jährlich → 66,67 € monatlich
5. Was ist der Unterschied zwischen Modernisierungskosten und Renovierungskosten?
Modernisierungskosten verbessern die Wohnung nachhaltig (z.B. energetische Sanierung) und dürfen umgelegt werden.
Renovierungskosten (z.B. Streichen, Bodenbeläge erneuern) zählen zur Instandhaltung und dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.
6. Dürfen Sanierungskosten auf den Mieter umgelegt werden?
Nur bei Modernisierungen, die den Wohnwert erhöhen oder Energie einsparen, dürfen die Kosten umgelegt werden. Eine reine Sanierung (z.B. Austausch defekter Teile) zählt nicht dazu.
7. Gibt es eine Grenze für die Mieterhöhung nach Modernisierung?
Ja, die Kappungsgrenze besagt, dass die Miete innerhalb von 6 Jahren um maximal 3 €/m² steigen darf. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind es nur 2 €/m².
8. Müssen öffentliche Fördermittel bei der Kostenumlage berücksichtigt werden?
Ja, erhaltene öffentliche Fördermittel für eine Modernisierung (z.B. durch KfW) müssen von den Modernisierungskosten abgezogen werden, bevor die 8 %-Regelung angewendet wird.
9. Wie viel Mieterhöhung ist nach einer energetischen Sanierung erlaubt?
Auch bei einer energetischen Sanierung dürfen 8 % der Kosten auf die Miete umgelegt werden. Maßnahmen wie Wärmedämmung oder der Austausch von Fenstern gelten als umlagefähige Modernisierungen.
10. Können Mieter eine Mieterhöhung nach Modernisierung ablehnen?
Ja, bei unzumutbarer Härte (z.B. erhebliche finanzielle Belastung) können Mieterinnen und Mieter der Mieterhöhung widersprechen. Dieser Widerspruch muss jedoch schriftlich erfolgen und begründet sein.